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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen und gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
 

2. Angebote, Umfang der Leistungen

Unseren Angeboten und Lieferungen oder Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen zugrunde. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
Erklärungen maßgeblich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der
Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Preise

Soweit nicht anders vereinbart, gilt der im Angebot von MIDENA abgebildete Preis, falls das Angebot nicht älter als 2 Monate ist. Die Preise verstehen sich in EURO (€) ab Werk zuzügl. der gesetzl. MwSt. in der jeweiligen gültigen Höhe. Fracht, Porto, Versicherung und Verpackung trägt der Besteller selbst.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar nach 30 Tagen netto. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne dem Besteller eine Nachfrist zu setzen, ab Fälligkeitsdatum, Überziehungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern ausschließlich unter einem umfassenden, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung aller Forderungen unser Eigentum, auch dann, wenn die Ware weiterverarbeitet oder mit einer anderen Sache verbunden wird. Der Besteller darf bis zu diesem Zeitpunkt die Ware weder sicherungsübereignen noch verpfänden. Bei Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung wird die Forderung des Käufers, in der Höhe unserer Forderungen, schon jetzt an uns abgetreten. Ist der Besteller mit seiner Zahlung mehr als 20 Tage im Verzug, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Diese Maßnahmen gelten jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
 

6. Vertraulichkeit

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlage oder Kentnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische  Unterlagen zu Verfügung über die zuliefernde Ware oder ihre Herstellung zu Verfügung, so bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

7. Lieferung

Sofern nicht anders vereinbart liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferzeit ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen nachweislich auf Ziffer 10 oder den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung vom Werk auf den Besteller über. Dies gilt sowohl wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist als auch wenn Teillieferungen erfolgen.
 

9. Sachmängel

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Bei Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware. Für Sachmängel, welche durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Partner oder Dritte, unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsarbeit entstehen, stehen wir nicht ein. Gleiches gilt für Mängel, die Wert und Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Wurde eine Abnahme oder Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, welche bei sorgfältiger Abnahme oder Erstbemusterung hätten festgestellt werden können. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Wird uns dies verwehrt oder ohne unsere Zustimmungen Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, erlöschen etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Weitere Ansprüche, insbesondere hinsichtlich indirekter Schäden und Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Soweit gesetzlich keine längeren Fristen verbindlich sind, verjähren Sachmängelansprüche nach 12 Monaten.

10. Sonstige Ansprüche, Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise verhersehbaren Schaden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verzug verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen unser Geschäftssitz als Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Für alle Vertragsbeziehungen gilt nur deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Die Übereinkunft der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechte) wird ausgeschlossen.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer / Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand 01.02.2017